__ eine Behörde im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO und als Versicherungsträger gemäss Art. 79 Abs. 3 ATGS zu qualifizierten. Hierauf kann verwiesen werden, zumal die diesbezüglichen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede gestellt werden. Vorliegend handelt es sich zudem um ein Verfahren u.a. wegen mutmasslich unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Die C.________ kann daher gestützt auf Art. 104 Abs. 2 StPO i.V.m.