Die im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO eingeräumten vollen Parteirechte als Privatklägerschaft bestehen gemäss dem Bundesgericht darin, dass diese – als Verfahrenspartei (vgl. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO) – die in der StPO gewährleisteten Parteirechte wahrnehmen kann. Diese Parteirechte umfassen namentlich das Recht, sich am Strafverfahren als Straf- und/oder Zivilkläger zu beteiligen (vgl. Art. 118 Abs. 1, Art. 119 Abs. 2 StPO; KÜFFER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,