5. 5.1 Gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO können Bund und Kantone weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfordert dies eine klare gesetzliche Grundlage und hat mit der Frage der Geschädigtenstellung nichts zu tun.