4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, das Bundesgericht habe in stetiger Rechtsprechung in Fällen wie dem vorliegenden die Geschädigtenstellung der Fürsorgebehörde verneint. Weil die C.________ nicht geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO sei, könne sie auch nicht Privatklägerin im Sinne von Art. 118 StPO sein. Etwas Anderes lasse sich auch nicht aus Art. 79 Abs. 3 ATSG ableiten.