2 3. Der Beschwerdeführer beantragt die Edition der Verfahrensakten BK 25 339 (vgl. Beschwerde S. 4 und 6 sowie das Beweismittelverzeichnis zur Beschwerde). Weshalb diese Akten zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde notwendig erscheinen, wird indes nicht begründet und ist auch nicht ersichtlich. Zumal es nicht indiziert erscheint, diese Akten zu edieren, wird der entsprechende Beweisantrag abgewiesen.