Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 403 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Strafklägerin Gegenstand Zulassung Privatklägerschaft Strafverfahren wegen Betrugs, evtl. unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 11. August 2025 (BJS 24 13402) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend Staatsan- waltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) wegen Betrugs, evtl. unrechtmässigen Bezugs von Leis- tungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe. Mit Verfügung vom 10. Juli 2025 verweigerte die Staatsanwaltschaft der C.________ (nachfolgend: C.________) die Zulassung als Privatklägerin im Verfahren. Dagegen erhob die C.________ am 17. Juli 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde. Mit Verfügung vom 11. August 2025 zog die Staatsanwaltschaft die Verfügung vom 10. Juli 2025 in Wiedererwägung und hob diese betreffend den Ausschluss der C.________ auf. Die Staatsanwaltschaft entsprach dem Begehren der C.________ und liess diese im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer als Privatklägerin im Strafpunkt zu. Mit Beschluss BK 25 339 vom 18. August 2025 schrieb die Be- schwerdekammer das Beschwerdeverfahren ab. Am 21. August 2025 focht der Be- schwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. August 2025 an. Er stellte folgende Rechtsbegeh- ren: 1. Es sei die Verfügung vom 11. August 2025 der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staats- anwältin D.________, in Sachen BJS 24 13402 aufzuheben und es sei die C.________ als Pri- vatklägerin im Verfahren BJS 24 13402 nicht zuzulassen. 2. Dem Beschwerdeführer/Gesuchsteller sei im vorliegenden Rechtsmittelverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren, unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Verfügung vom 28. August 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwer- deverfahren und gewährte der Generalstaatsanwaltschaft sowie der C.________ Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme. Das Gesuch des Beschwerde- führers um Gewährung einer amtlichen Verteidigung und Beiordnung von Rechts- anwalt B.________ als amtlichen Verteidiger für das Beschwerdeverfahren wurde gutgeheissen. Mit Stellungnahme vom 16. September 2025 beantragte die Gene- ralstaatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die C.________ beantragte mit Stellungnahme vom 18. September 2025 die Abwei- sung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde ge- führt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Zulassung der C.________ als Privatkläger im gegen ihn geführten Strafverfahren unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2 3. Der Beschwerdeführer beantragt die Edition der Verfahrensakten BK 25 339 (vgl. Beschwerde S. 4 und 6 sowie das Beweismittelverzeichnis zur Beschwerde). Wes- halb diese Akten zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde notwendig erschei- nen, wird indes nicht begründet und ist auch nicht ersichtlich. Zumal es nicht indi- ziert erscheint, diese Akten zu edieren, wird der entsprechende Beweisantrag ab- gewiesen. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft liess mit der angefochtenen Verfügung nach Rücksprache mit der Generalstaatsanwaltschaft und mit Blick auf Art. 79 Abs. 3 des Bundesge- setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die C.________ als Strafklägerin im Strafverfahren gegen den Be- schwerdeführer zu. Art. 79 Abs. 3 ATSG normiert Folgendes: Der Versicherungsträger kann in Strafverfahren wegen Verletzung von Artikel 148a des Strafgesetz- buches und Artikel 87 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlas- senenversicherung die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, das Bundesgericht habe in stetiger Rechtsprechung in Fällen wie dem vorliegenden die Geschädigtenstellung der Für- sorgebehörde verneint. Weil die C.________ nicht geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO sei, könne sie auch nicht Privatklägerin im Sinne von Art. 118 StPO sein. Etwas Anderes lasse sich auch nicht aus Art. 79 Abs. 3 ATSG ableiten. 5. 5.1 Gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO können Bund und Kantone weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte ein- räumen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfordert dies eine klare gesetzliche Grundlage und hat mit der Frage der Geschädigtenstellung nichts zu tun. Die Behörde tritt in diesen Fällen als Partei sui generis, nicht aber als Privat- klägerin im Strafprozess auf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_852/2023 vom 1. Juli 2024 E. 3.1.2, 6B_267/2020 vom 27. April 2021 E. 2.1.2, 1B_250/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 3.5, 1B_450/2019 vom 14. Mai 2020 E. 2.2, 1B_158/2018 vom 11. Juli 2018 E. 2.6). Mit Art. 79 Abs. 3 ATSG liegt eine klare gesetzliche Grundla- ge im formellen Sinne vor, die dem Versicherungsträger volle Parteirechte als Pri- vatklägerschaft im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO einräumt (vgl. dazu vergleich- bar: Urteil des Bundesgerichts 7B_540/2023, 7B_541/2023 vom 6. Februar 2025 E. 6.3.2 bezüglich Art. 56 Satz 1 des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Lan- desversorgung [LVG; SR 531], welcher gleichermassen wie Art. 79 Abs. 3 ATSG normiert, dass das BWL [Art. 79 Abs. 3 ATSG «Versicherungsträger»] im Verfahren die «Rechte einer Privatklägerschaft» wahrnehmen kann). Die im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO eingeräumten vollen Parteirechte als Privatklägerschaft be- stehen gemäss dem Bundesgericht darin, dass diese – als Verfahrenspartei (vgl. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO) – die in der StPO gewährleisteten Parteirechte wahr- nehmen kann. Diese Parteirechte umfassen namentlich das Recht, sich am Straf- verfahren als Straf- und/oder Zivilkläger zu beteiligen (vgl. Art. 118 Abs. 1, Art. 119 Abs. 2 StPO; KÜFFER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3 3. Aufl. 2023, N. 25a zu Art. 104 StPO; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_540/2023, 7B_541/2023 vom 6. Februar 2025 E. 6.3.2). Mithin steht es einem Versicherungsträger gestützt auf Art. 104 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 79 Abs. 3 ATSG zu, sich als Privatkläger zu konstituieren. 5.2 Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme vom 16. September 2025 (S. 3 f.) einlässlich begründet hat, ist die C.________ eine Behörde im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO und als Versicherungsträger gemäss Art. 79 Abs. 3 ATGS zu qualifizierten. Hierauf kann verwiesen werden, zumal die diesbezüglichen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft vom Beschwerde- führer zu Recht nicht in Abrede gestellt werden. Vorliegend handelt es sich zudem um ein Verfahren u.a. wegen mutmasslich unrechtmässigen Bezugs von Leistun- gen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a des Schweize- rischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Die C.________ kann daher gestützt auf Art. 104 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 79 Abs. 3 ATSG volle Parteirechte erhalten und sich als Privatklägerin konstituieren (vgl. E. 5.1 hiervor). Dies hat sie mit Strafan- zeige vom 28. Mai 2024 gemacht, indem sie erklärte, dass sie gemäss Art. 79 Abs. 3 ATSG mit Verweis auf Art. 104 Abs. 2 und Art. 118 Abs. 1 StPO als Privat- klägerin im Strafpunkt auftreten möchte. Zufolge ihrer Konstituierungserklärung als Strafklägerin hat die Staatsanwaltschaft die C.________ als Partei sui generis folg- lich zu Recht als Strafklägerin zum Verfahren zugelassen. 5.3 Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, verfängt nicht. Es mag zutreffen, dass die C.________ gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Ge- schädigtenstellung gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO inne hat (vgl. Urteile des Bundes- gerichts 1B_158/2018 vom 11. Juli 2018 E. 2.5 f., 1B_576/2018 vom 26. Juli 2019 E. 2.4, 1B_450/2019 vom 14. Mai 2020 E. 2.2, 1B_250/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 3.5, 6B_267/2020 vom 27. April 2021 E. 2.1.2, 1B_669/2021 vom 8. März 2022 E. 3.1). Die C.________ stützt sich zur Konstituierung als Strafklägerin indes massgeblich auf Art. 104 Abs. 2 i.V.m. Art. 79 Abs 3 ATSG. Mit der Einführung der bundesgesetzlichen Regelung in Art. 79 Abs. 3 ATSG muss die Voraussetzung der unmittelbaren Rechtsverletzung bzw. die Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 118 Abs. 1 StPO nicht mehr erfüllt sein, sondern der Versicherungsträger kann sich gestützt auf Art. 104 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 79 Abs. 3 ATSG als Privatkläger konstituieren. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, Art. 79 Abs. 3 ATSG legitimiere die C.________ nicht dazu, sich als Privatklägerin im Sinne von Art. 118 StPO zu konstituieren, sondern räume ihr lediglich die glei- chen Rechte ein, die einer Privatklägerin zukommen (vgl. S. 4 f. der Beschwerde), steht dies im Widerspruch zum aktuellen Urteil des Bundesgerichts 7B_540/2023, 7B_541/2023 vom 6. Februar 2025 E. 6.3.2, aus welchem sich ergibt, dass sich ei- ne Partei sui generis gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO als Privatklägerin konstituieren und als solche im Strafverfahren auftreten kann (vgl. auch TAORMINA/STAMM, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl. 2025, N. 18 zu Art. 79 ATSG [Stellung «als» Privatklägerin]; FLÜCKIGER, in: Schulthess Kommentar, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts ATSG, 5. Aufl. 2024, N. 20 zu Art. 79 ATSG [ein Auftreten der Ausgleichskasse «als» Privatklägerin]; Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz 4 BEK 2019 180 vom 27. Dezember 2019 E. 3a [Zulassung der Ausgleichskasse zu Recht im Strafpunkt «als» Privatklägerin]). 5.4 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung rechtens. Es ist nicht zu be- anstanden, dass die Staatsanwaltschaft die C.________ im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer als Privatklägerin im Strafpunkt zugelassen hat. Die hierge- gen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Der Antrag um Edition der Verfahrensakten BK 25 339 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Strafklägerin (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 5. Dezember 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6