6. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen sind sämtliche Haftvoraussetzungen nach wie vor erfüllt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch vom 24. Juli 2025 abgewiesen und die Untersuchungshaft gestützt auf das Gesuch der Staatsanwaltschaft bis zum 8. September 2025 verlängert hat. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.