Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdeführer per 8. September 2025 den Vollzug der mit Urteil SK 24 44 und 45 ausgesprochenen Freiheitsstrafe wird antreten können. 5.5 Ersatzmassnahmen macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zur Recht nicht geltend. Für die Beschwerdekammer sind denn auch keine Ersatzmassnahmen i.S.v. Art. 237 StPO ersichtlich, welche die Fluchtgefahr hinreichend zu bannen vermögen.