Ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen, droht in Anbetracht der im Raum stehenden Delikte keine Überhaft. Auch im Hinblick auf die geplanten Ermittlungshandlungen (Erstellung Polizeirapport und Abschluss des Vorverfahrens, vgl. Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 25. Juli 2025, Ziff. 4) erscheint die Dauer der Untersuchungshaft als verhältnismässig. Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdeführer per 8. September 2025 den Vollzug der mit Urteil SK 24 44 und 45 ausgesprochenen Freiheitsstrafe wird antreten können. 5.5 Ersatzmassnahmen macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zur Recht nicht geltend.