Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht führt diesbezüglich aus, dass derzeit angesichts der Fluchtgefahr keine Ersatzmassnahmen ersichtlich sind. Mangels festen Domizils erschienen eine Meldepflicht oder eine Eingrenzung nicht geeignet, um die Fluchtgefahr zu bannen. Die Untersuchungshaft sei daher weiterhin erforderlich und angemessen.