Es ist gerichtsnotorisch, dass wer mit einer Ausweisung aus der Schweiz zu rechnen hat oder bereits weggewiesen wurde, regelmässig kaum mehr einen Anlass sieht, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_353/2013 vom 4. November 2013, E. 4.2). Auch angesichts der hier im Raum stehenden Delikte steht beim Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung eine obligatorische Landesverweisung zur Debatte – und zwar von 20 Jahren (Art. 66a Bst. d i.V.m. Art. 66b Abs. 1 StGB; Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedenbruch).