Weitergehend begründet er nicht, weshalb die Fluchtgefahr nicht zu bejahen sein sollte. Da die formellen Anforderungen von Art 385 Abs. 1 StPO nicht vollständig erfüllt werden, beschränkt sich die Beschwerdekammer praxisgemäss auf eine summarische Prüfung. 4.5 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Fluchtgefahr zu Recht bejaht worden ist. Die Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers sind äusserst instabil. Er verfügt im aktuellen Zeitpunkt über keine Arbeitsstelle.