4.4 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, dass keine Fluchtgefahr vorliegt. Seine ganze Familie lebe und arbeite seit 40 Jahren in der Schweiz. Er selbst sei mit zehn Jahren in die Schweiz eingereist. Er habe danach die Primarschule in K.________ (Ort) absolviert und dann die Sekundarschule. Nach langer Lehrstellensuche habe er eine Ausbildung als Kunsttechnologe EFZ abschliessen können und habe bis 2020 gearbeitet. Weitergehend begründet er nicht, weshalb die Fluchtgefahr nicht zu bejahen sein sollte.