treten muss (vgl. Aufgebots- und Vollzugsverfügung des Amtes für Justizvollzug vom 23. Juli 2025), was sein Fluchtinteresse zusätzlich erhöhen dürfte. Gestützt auf die gemachten Ausführungen ist zu befürchten, dass sich der obdachlose Beschuldigte der vorliegenden Strafuntersuchung durch Untertauchen in der Schweiz oder durch eine Flucht ins Ausland entzieht. Die Fluchtgefahr ist daher zu bejahen.