Aufgrund seiner Suchterkrankung ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte erst jetzt, d.h. nicht mehr unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stehend, die Schwere und Tragweite der ihm gemachten Vorwürfe und der damit verbundenen Konsequenzen realisiert, wodurch sich sein Fluchtinteresse erhöht haben dürfte. Hinzu kommt, dass das gegen ihn ergangene Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. Dezember 2024 in der Zwischenzeit in Rechtskraft erwachsen ist und der Beschuldigte per 8. September 2025 die darin verfügte 7-monatige unbedingte Freiheitsstrafe an-