Der Beschuldigte verfügt in der Schweiz weder über eine Arbeitsstelle noch über ein fixes Domizil. Die Ausführungen im Haftentlassungsgesuch, in der Stellungnahme vom 4. August 2025 und im Schreiben des Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft vom 3. August 2025, wonach der Beschuldigte nach seiner Freilassung künftig entweder bei F.________ oder bei einer gewissen E.________ und deren 2- jähriger Tochter aufgefunden werden könne, stellen eine reine (einseitige) Absichtserklärungen dar.