5 richtsnotorisch, dass, wer mit der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen hat, regelmässig kaum mehr einen Anlass sieht, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will (vgl. z.B. BGer 1B_353/2013 vom 4. November 2013 E. 4.2). Der Beschuldigte verfügt in der Schweiz weder über eine Arbeitsstelle noch über ein fixes Domizil.