Gemäss den vorliegenden Verfahrensakten und seinen eigenen Erklärungen ist er zurzeit nicht mehr im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels für die Schweiz (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. Dezember 2024, E. 26.2.1. sowie das Schreiben des Beschuldigten vom 3. August 2025 an die Staatsanwaltschaft, S. 2). Zudem wurde der Beschuldigte mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. Dezember 2024 für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. Es gilt als ist ge-