___ (Land) (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. Dezember 2024, E. 26.2.3.). Obwohl der Beschuldigte im Alter von 10 Jahren in die Schweiz eingereist ist, erscheinen seine Lebensverhältnisse in der Schweiz als äusserst instabil. Gemäss den vorliegenden Verfahrensakten und seinen eigenen Erklärungen ist er zurzeit nicht mehr im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels für die Schweiz (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. Dezember 2024, E. 26.2.1. sowie das Schreiben des Beschuldigten vom 3. August 2025 an die Staatsanwaltschaft, S. 2).