Das Zwangsmassnahmengericht bejaht im angefochtenen Entscheid die Fluchtgefahr und führt Folgendes aus: Entgegen der Auffassung des regionalen Zwangsmassnahmengerichts im Haftanordnungsentscheid und mit Verweis auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsantrag vom 28. Juli 2025 wird die Flucht-, resp. Untertauchensgefahr bejaht. Der Beschuldigte ist I.________ (Land) Staatsangehöriger und spricht J.________ (Sprache). Nahe Familienangehörige des Beschuldigten, namentlich Geschwister, leben im I.________ (Land) (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. Dezember 2024, E. 26.2.3.).