4 4. 4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich vorliegend auf den Haftgrund der Fluchtgefahr (Bst. a) und lässt die Haftgründe der Kollusions- (Bst. b) und einfacher Widerholungsgefahr (Bst. c) offen. 4.2 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst.