3.5 Ergänzend führt das Zwangsmassnahmengericht aus, dass seit dem Haftanordnungsentscheid keine neuen, den Beschwerdeführer entlastenden Hinweise zu Tage getreten seien. Der dringende Tatverdacht habe sich gestützt auf die zwischenzeitlich durchgeführten Ermittlungen, namentlich einen weiteren positiven DNA-Hit betreffend einen versuchten Einbruchdiebstahl vom 10. Juni 2025 an der D.________(Adresse) weiter erhärtet und sei in Bezug auf die dem Beschwerdeführer gemachten Vorwürfe nach wie vor zu bejahen. 3.6 Der dringende Tatverdacht wird seitens des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt.