Das Auffinden der identischen Whiskyflasche, die aus einem anderen Kellerabteil fehlt, sowie des Meissels, der mit den Aufbruchsspuren an den Kellerabteilen übereinstimmt, werden als konkrete Indizien gewertet, dass die Gegenstände als Einbruchswerkzeug oder Diebstahlsgut einzustufen sind werden. Das der Beschuldigte zudem mehrheitlich nicht mehr weiss, wie er zu den restlichen Gegenständen kam, wird ebenfalls als Indiz gewertet, dass es sich um Diebesgut handeln könnte.