Unter Berücksichtigung der dargelegten Fakten liegen genügend konkrete Verdachtsmomente vor, wonach das Verhalten des Beschuldigten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nicht nur die Tatbestandsmerkmale der Hausfriedensbrüche erfüllen könnte, sondern auch diejenigen der Diebstähle wie auch der Sachbeschädigung. Das Auffinden der identischen Whiskyflasche, die aus einem anderen Kellerabteil fehlt, sowie des Meissels, der mit den Aufbruchsspuren an den Kellerabteilen übereinstimmt, werden als konkrete Indizien gewertet, dass die Gegenstände als Einbruchswerkzeug oder Diebstahlsgut einzustufen sind werden.