Zudem fehlt gemäss diesem Bericht in einem der Abteile genau eine solche Whisky Flasche, wie der Beschuldigte auf sich trug. Des Weiteren trug der Beschuldigte einen Meissel auf sich, welcher mit den Aufbruchsspuren an den Kellerabteilen übereinstimmt. Unter Berücksichtigung der dargelegten Fakten liegen genügend konkrete Verdachtsmomente vor, wonach das Verhalten des Beschuldigten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nicht nur die Tatbestandsmerkmale der Hausfriedensbrüche erfüllen könnte, sondern auch diejenigen der Diebstähle wie auch der Sachbeschädigung.