2 chungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Vorliegend bildet der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. August 2025 das Anfechtungsobjekt im Beschwerdeverfahren. Sämtliche Ausführungen zu anderen Strafverfahren gehen über das Anfechtungsobjekt hinaus und bilden daher nicht Verfahrensgegenstand. Auf die diesbezüglichen Ausführungen ist demnach nicht einzutreten.