Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 25. August 2025 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 28. August 2025 verzichtete die Verfahrensleitung auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und wies darauf hin, dass allfällige abschliessende Bemerkungen innert zwei Tagen einzureichen seien. Am 3. September 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er auf das Einreichen von Schlussbemerkungen verzichte.