Mit Schreiben vom 22. August 2025 teilte das Zwangsmassnahmengericht mit, dass es auf eine Stellungnahme verzichte, und reichte die amtlichen Akten KZM 25 1600 bei der Beschwerdekammer ein. Die Vorakten ARR 25 98 wurden vom Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland eingereicht. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 25. August 2025 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.