Am 19. August 2025 (Eingang Beschwerdekammer: 22. August 2025) reichte der Beschwerdeführer weitere Ausführungen ein. Am 21. August 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab dem Zwangsmassnahmengericht und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Verfügung vom 22. August 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung Kenntnis vom Schreiben des Beschwerdeführers vom 19. August 2025. Mit Schreiben vom 22. August 2025 teilte das Zwangsmassnahmengericht mit, dass es auf eine Stellungnahme verzichte, und reichte die amtlichen Akten KZM 25 1600 bei der Beschwerdekammer ein.