Mit Entscheid KZM 25 1600 wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch ab und hiess gleichzeitig das Haftverlängerungsgesuch gut, womit die Untersuchungshaft bis am 8. September 2025 verlängert wurde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. August 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Am 19. August 2025 (Eingang Beschwerdekammer: 22. August 2025) reichte der Beschwerdeführer weitere Ausführungen ein.