Die Entschädigung ist vom Kanton Bern zu entrichten. 7.2.4 Die Verteidigerin der Beschuldigten 1 und 2, Rechtsanwältin B.________, hat für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten. Ihre Entschädigung wird somit praxisgemäss nach dem Ermessen des Gerichts festgesetzt. Rechtsanwältin B.________ reichte im Beschwerdeverfahren eine 26-seitige Stellungnahme zur 12-seitigen Beschwerde ein und vertritt zwei beschuldigte Personen.