1 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen von CHF 500.00 bis CHF 5’000.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 7.2.3 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt E.________, macht mit Honorarnote vom 30. Dezember 2024 eine Entschädigung von CHF 4'990.00 (Honorar von CHF 4'485.00 zzgl. Auslagen von CHF 134.55, «Abschlag» von CHF 3.47 und MWST von CHF 373.90) geltend.