314 Abs. 1 Bst. b StPO mangels Rechtshängigkeit des abzuwartenden Revisionsverfahrens (noch) nicht erfüllt. Bei diesem Verfahrensausgang kann offengelassen werden, wessen Interessen im Falle einer Sistierung überwiegen würden. Ob einem zukünftigen Revisionsgesuch der Beschuldigten 1 und 2 Erfolg beschieden sein wird, wird gegebenenfalls das Bundesgericht zu entscheiden haben. 6. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen. Die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Dezember 2024 im Verfahren EO 21 11172 ist aufzuheben und das Verfahren fortzuführen.