vom 2./3. November 2022 [Beilage 14 zur Eingabe der Verteidigung vom 23. Mai 2024 betreffend «Hintergrundinformationen»]), ändert nichts daran. Nur am Rande ist anzumerken, dass auf ein Rechtsmittel nicht verzichtet werden kann, bevor der in Frage stehende Entscheid eröffnet wurde (Art. 386 Abs. 1 StPO e contrario). 5.3.3 Auch wenn prima vista nicht ausgeschlossen ist, dass sich das Ergebnis des von der Verteidigung in Aussicht gestellten Revisionsverfahrens auf das vorliegende Strafverfahren auswirken könnte, sind die Voraussetzungen für eine Sistierung gestützt Art. 314 Abs. 1 Bst.