___ durch die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 23. September 2022 [Beilage 1 zur Beilage 14 zur Eingabe der Verteidigung vom 23. Mai 2024 betreffend «Hintergrundinformationen»] sowie die Aktennotiz der verfahrensleitenden Staatsanwältin vom 6. Dezember 2024), noch keinen Sistierungsgrund zu begründen. Auch der Einwand, wonach G.________ im November 2022 eine Vereinbarung mit den Beschuldigten 1 und 2 unterzeichnet und sich verpflichtet habe, sein Geständnis nicht zu widerrufen oder zu relativieren und eine strafrechtliche Verurteilung wegen falschen Zeugnisses im Umfang des Geständnisses zu akzeptieren (Vereinbarung