7 (siehe dazu das teilweise geschwärzte Protokoll der Einvernahme von G.________ durch die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 23. September 2022 [Beilage 1 zur Beilage 14 zur Eingabe der Verteidigung vom 23. Mai 2024 betreffend «Hintergrundinformationen»] sowie die Aktennotiz der verfahrensleitenden Staatsanwältin vom 6. Dezember 2024), noch keinen Sistierungsgrund zu begründen.