Anders als die Vorinstanz und die Beschuldigten 1 und 2 annehmen, vermag der Umstand, dass G.________ in einer Einvernahme eingestanden hat, im Verfahren 2011/131-11-rh vor dem Kantonsgericht Schaffhausen unrichtige Aussagen getätigt zu haben, und es mutmasslich zu einer Verurteilung wegen falschem Zeugnis gemäss Art. 307 StGB kommen wird