__ geführten Strafverfahren Nr. B-1/2021/10013699 bereits ein rechtskräftiges Urteil ergangen wäre. Mangels anderer Informationen muss weiter davon ausgegangen werden, dass die Verteidigung nach wie vor kein Revisionsgesuch beim Bundesgericht eingereicht hat (vgl. dazu auch die Telefonnotiz der verfahrensleitenden Staatsanwältin vom 5. Dezember 2024, wonach Rechtsanwältin B.________ angeboten habe, ihr das Revisionsgesuch sowie den anschliessenden Entscheid direkt in Kopie zukommen zu lassen). Anders als die Vorinstanz und die Beschuldigten 1 und 2 annehmen, vermag der Umstand, dass G.___