b StPO zu begründen, könnte das sistierte Strafverfahren so auf unbestimmte Zeit verzögert werden, was mit dem Beschleunigungsgebot nicht zu vereinbaren wäre. 5.3.2 Mit der Beschwerdeführerin ist nicht aktenkundig, dass in dem von der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich mitunter wegen falschem Zeugnis gemäss Art. 307 StGB gegen G.________ geführten Strafverfahren Nr. B-1/2021/10013699 bereits ein rechtskräftiges Urteil ergangen wäre.