b StPO setze nicht voraus, dass das Verfahren, dessen Ausgang es abzuwarten gilt, bereits anhängig gemacht worden sei. Würde bereits die blosse Möglichkeit, dass zu einem späteren Zeitpunkt ein Verfahren anhängig gemacht werden könnte, ausreichen, um eine Sistierung gestützt auf Art. 314 Abs. 1 Bst. b StPO zu begründen, könnte das sistierte Strafverfahren so auf unbestimmte Zeit verzögert werden, was mit dem Beschleunigungsgebot nicht zu vereinbaren wäre.