Zwar ist den Beschuldigten 1 und 2 zuzustimmen, dass mit einer Verurteilung von G.________ wegen Falschaussagen im Zusammenhang mit dem mit Urteil des Bundesgerichts 4A_251/2020 vom 29. September 2020 rechtskräftig abgeschlossenen Zivilverfahren ganz grundsätzlich ein Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) vorliegen könnte. Unter Berücksichtigung des oben Ausgeführten (E. 4.2) kann ihnen jedoch nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringen, Art. 314 Abs. 1 Bst. b StPO setze nicht voraus, dass das Verfahren, dessen Ausgang es abzuwarten gilt, bereits anhängig gemacht worden sei.