_) und das von der Verteidigung in Aussicht gestellte Revisionsverfahren abzuwarten. Ob die Begründung rechtlich richtig ist, wird Gegenstand der materiellen Prüfung (E. 5.3) sein. 5.2.3 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 5.3 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Vorinstanz das Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1 und 2 (noch) nicht hätte sistieren dürfen: 5.3.1 Zwar ist den Beschuldigten 1 und 2 zuzustimmen, dass mit einer Verurteilung von G._____