Wie erwähnt (E. 3.3 und 3.4 hiervor), stützt sich die Staatsanwaltschaft auf die ihr von der Verteidigung zugetragenen Informationen, wonach G.________ und I.________ im Zivilverfahren, in dem die Beschuldigten 1 und 2 rechtskräftig zur Zahlung der für das vorliegende Strafverfahren relevanten Forderung verurteilt wurden, falsche Zeugenaussagen gemacht haben sollen, und gelangt zum Schluss, es sei angezeigt, den Ausgang des Strafverfahrens gegen die genannten Personen (wohl gemeint: G.________) und das von der Verteidigung in Aussicht gestellte Revisionsverfahren abzuwarten.