Soweit sie vorbringt, die Vorinstanz begründe nicht, weshalb das Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1 und 2 von einem noch nicht anhängig gemachten Revisionsverfahren abhängig sein soll, welches seinerseits auf den bislang weder ausgefällten noch rechtskräftigen Strafurteilen gegen von G.________ und I.________ beruhe, rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Gehörsverletzung. 5.2.1 Die Begründungspflicht als Bestandteil des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art.