5. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Staatsanwaltschaft verweise auf der ersten Seite (im Dispositiv) auf Art. 314 Abs. 1 Bst. a StPO und auf der zweiten Seite (in der Begründung) auf Art. 314 Abs. 1 c StPO, was beides keinen Sinn ergebe. Mit der Generalstaatsanwaltschaft handelt es sich bei beiden Gesetzesverweisen um offensichtliche Verschriebe. So wird anhand des ersten Abschnitts der Begründung der angefochtenen Verfügung («[…], wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten») deutlich, dass sich die Vorinstanz auf Art. 314 Abs. 1 Bst.