Die Sistierung hängt im Weiteren von einer Abwägung der Interessen ab und ist mit Zurückhaltung anzuordnen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 158 vom 19. Juni 2024 E. 4.1 mit Verweis auf 1B_238/2018 vom 5. September 2018 E. 2.1). Sind Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren hängig, deren Entscheide verbindliche (konstitutive) Wirkung für das Strafverfahren haben werden, dann müssen diese abgewartet werden (BOSSHARD/LANDSHUT, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2020, Rz. 13 zu Art.