Vor der Sistierung erhebt die Staatsanwaltschaft die Beweise, deren Verlust zu befürchten ist. Ist die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt, so leitet sie eine Fahndung ein (Art. 314 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 320 Abs. 3 StPO wird die Zivilklage während sistiertem Verfahren nicht behandelt. 4.2 Beim Sistierungsgrund der Abhängigkeit von einem anderen Verfahren gemäss Art. 314 Abs. 1 Bst. b StPO handelt es sich um eine Kann-Bestimmung. Wie sich auch aus dem darin enthaltenen Passus «angebracht erscheint» ergibt, räumt sie der Staatsanwaltschaft einen Ermessensspielraum ein.