Sobald die Urteile rechtskräftig seien, werde Rechtsanwältin B.________ ein Revisionsgesuch anhängig machen (siehe dazu auch die Begründung der angefochtenen Verfügung). 3.4 In der angefochtenen Verfügung gelangte die Vorinstanz alsdann zum Schluss, bei der skizzierten Ausgangslage (E. 3.3 hiervor) sei es angezeigt, das vorgesehene Revisionsverfahren abzuwarten, da das vorliegende Strafverfahren davon abhänge. Beweise, deren Verlust befürchtet werden müsse, seien bereits erhoben worden. Weiterführende verhältnismässige Beweisnahmen würden sich nicht anbieten. Während sistiertem Verfahren werde die Zivilklage nicht behandelt.