und I.________ in dem zugrundeliegenden Zivilverfahren 2011/131-11-rh vor dem Kantonsgericht Schaffhausen falsche Zeugenaussagen gemacht haben. Den eingereichten Unterlagen kann entnommen werden, dass gegen G.________ in diesem Zusammenhang ein Strafverfahren, unter anderem wegen falschem Zeugnis, bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich hängig ist. Der zuständige Staatsanwalt habe bestätigt, dass die Untersuchung abgeschlossen sei und G.________ eingestanden habe, falsche Zeugenaussagen gemacht zu haben. Sobald die Urteile rechtskräftig seien, werde Rechtsanwältin B._____