Dass das in diesem Zusammenhang erhobene Revisionsgesuch mit Urteil des Bundesgerichts 4F_1/2021 vom 14. Juni 2021 abgewiesen wurde, ist ebenfalls unbestritten. Mit Strafanzeige vom 29. Oktober 2021 wirft die Beschwerdeführerin den Beschuldigten 1 und 2 nunmehr Pfändungsbetrug, Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung sowie unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden vor. Konkret sollen sie bei der Pfändung weder ihre flüssigen Vermögenswerte noch ihre Stammanteile an der Firma F.________ gmbh angegeben haben.